Ausschreibung und Beschaffung von kommunalen Fahrzeugen und technischem Equipment
Muss das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) bei Ausschreibungen berücksichtigt werden?
Die kommunale Beschaffung von Fahrzeugen ist ein komplexes Unterfangen, das nicht nur technische Anforderungen, sondern auch rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen muss. Mit dem Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz oder SaubFahrzeugBeschG) hat der Gesetzgeber klare Vorgaben für die Ausschreibung und Vergabe von fahrzeugbezogenen Aufträgen geschaffen.
Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung
Das SaubFahrzeugBeschG setzt die EU-Richtlinie 2019/1161 („Clean Vehicles Directive“) in deutsches Recht um. Es verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber, bei der Vergabe von Fahrzeugen oder fahrzeugbezogenen Dienstleistungen bestimmte Mindestquoten für emissionsarme oder emissionsfreie Fahrzeuge einzuhalten. Dies betrifft sowohl die direkte Beschaffung als auch die Vergabe von Dienstleistungen, bei denen Fahrzeuge zum Einsatz kommen.
Anwendbarkeit und Ausnahmen
Das SaubFahrzeugBeschG ist grundsätzlich auf die Beschaffung von Kommunaltechnik anwendbar. Das Gesetz gilt für alle Straßenfahrzeuge, die unter die Kriterien der Clean Vehicles Directive fallen.
Das Gesetz gilt für
- Pkw (M1)
- Leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1): z. B. Transporter, Lieferwagen.
- Schwere Nutzfahrzeuge (Klasse N2/N3): z. B. Müllfahrzeuge, Kehrmaschinen, sofern sie nicht unter die Ausnahmen fallen.
- Busse (Klasse M2/M3): insbesondere im ÖPNV.
- Fahrzeuge für kommunale Dienstleistungen, z. B. Abfallentsorgung, Straßenreinigung, sofern sie für Transportzwecke geeignet sind.
Grundsätzlich ausgenommen sind
- Fahrzeuge für Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz
- Fahrzeuge für Baustellen, Steinbrüche, Häfen, Flughäfen.
- Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung in Zivilschutz und Rettungswesen und Spezialfahrzeuge (z. B. Leichenwagen, Krankenwagen, gepanzerte Fahrzeuge).
Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist von den Ausnahmen abgesehen abhängig von der Art des Fahrzeugs und der genauen Ausführung – ausschlaggebend ist der Aufbau und das Einsatzgebiet wie die folgenden Beispiele zeigen:
Winterdienstfahrzeuge
Winterdienstfahrzeuge sind zum Beispiel nur dann ausgenommen, wenn sie:
- nicht zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet sind und
- nicht auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert sind.
- Ein typischer LKW mit Schneepflug oder Streuer fällt in der Regel nicht unter diese Ausnahme, da er auf einem Fahrgestell basiert und für den Transport geeignet ist.
Auch bei einem Unimog ist die Anwendbarkeit des SaubFahrzeugBeschG abhängig vom Einsatzzweck: Wenn als Arbeitsmaschine zugelassen, ist der Unimog ausgenommen; wenn er als Transportfahrzeug verwendet wird, ist das Gesetz anwendbar.
Bauhoffahrzeuge
Bauhoffahrzeuge sind ausgenommen, wenn sie speziell für die Verrichtung von Arbeiten entwickelt und gebaut wurden und nicht zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet sind. Ausgenommen sind zum Beispiel Bauhoffahrzeuge, die hauptsächlich für Baustellen gedacht und nicht zur Beförderung geeignet sind und nicht auf Fahrgestell basieren.
Transporter für Grünpflege, Straßenunterhalt
Ein typischer Transporter, z. B. ein Kastenwagen oder Pritschenfahrzeug, der für den Transport von Geräten, Pflanzen oder Personal im Bereich Grünpflege oder Straßenunterhalt eingesetzt wird, ist
- ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 oder N2,
- zur Güterbeförderung geeignet,
- nicht ausschließlich als Arbeitsmaschine konzipiert.
Daher ist er vom Gesetz erfasst und muss bei der Beschaffung durch öffentliche Stellen die Vorgaben zu „sauberen“ oder „emissionsfreien“ Fahrzeugen erfüllen.
Busse im ÖPNV
Busse im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) fallen klar unter das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) und sind ein zentraler Anwendungsfall des Gesetzes.
Prüfkriterien für Transportfähigkeit
Da die Prüfung der Transportfähigkeit zentral ist für die Anwendung des Gesetzes, sollten zur Beurteilung die folgenden Punkte geprüft werden:
Zulassung nach Fahrzeugklassen:
Ist das Fahrzeug als M1, M2, M3, N1, N2 oder N3 zugelassen?
- Ja: Transportfähig
- Nein: Weitere Prüfung nötig
Bauart und Ausstattung:
Hat das Fahrzeug Sitze, Ladeflächen, Kofferraum, Anhängerkupplung etc.?
Ist es für den Transport von Gütern oder Personen konstruiert?
Verwendungszweck laut Fahrzeugpapieren:
Wird das Fahrzeug im Betrieb tatsächlich für Transportzwecke genutzt?
Ist es als Arbeitsmaschine oder Sonderfahrzeug eingestuft?
Aufbauart:
Ist das Fahrzeug auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert?
- Wenn ja, spricht das für Transportfähigkeit.
Vergaberechtliche Einordnung
Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen des deutschen Vergaberechts, insbesondere nach GWB, VgV und UVgO. Eine vergaberechtskonforme Vergabe verlangt eine herstellerneutrale Ausschreibung, die durch ein präzises Leistungsverzeichnis ergänzt wird. Die technische Beschreibung muss dabei die exakte Beschreibung der technischen Funktionalität enthalten, ohne auf konkrete Marken oder Modelle zu verweisen.
Ausschreibungsformen und Verfahren
Je nach Auftragswert und Komplexität kommen unterschiedliche Vergabeverfahren zum Einsatz:
- Nationale Ausschreibung: Bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
- EU-Ausschreibung: Bei Überschreitung der Schwellenwerte.
- Einstufiges Verfahren: Für klar definierte Leistungen.
- Mehrstufiges Verfahren: Für komplexe oder innovative Anforderungen.
Die Wahl des Verfahrens beeinflusst maßgeblich die Rechtssicherheit und die Effizienz der Ausschreibung.
Technische Anforderungen und Bewertungskriterien
Die Ausschreibung muss Leistungskriterien und Merkmale definieren, die für die spätere Bewertung der Angebote relevant sind. Dazu zählen:
- Umweltfreundlichkeit (z. B. CO₂-Emissionen)
- Wirtschaftlichkeit (z. B. Betriebskosten)
- Funktionalität (z. B. Ladevolumen, Wendekreis)
Ein sorgfältiges Abwägen der Gewichtung von preislichen und funktionalen Kriterien ist essenziell, um eine effiziente und rechtssichere Vergabe zu gewährleisten. Die Gewichtung muss transparent und nachvollziehbar sein.
Herstellerneutralität und Zielgenauigkeit
Ein häufiges Anliegen kommunaler Vergabestellen ist es, herstellerneutral auszuschreiben und trotzdem am Ende das gewünschte Fahrzeug einzukaufen. Dies gelingt durch eine komplexe technische Beschreibung, die funktionale Anforderungen so präzise formuliert, dass nur wenige Anbieter diese erfüllen können – ohne jedoch gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen.
Fazit
Die Anwendung des SaubFahrzeugBeschG bei der kommunalen Fahrzeugbeschaffung ist ein wichtiger Schritt in Richtung nachhaltiger Mobilität. Eine vergaberechtlich korrekte, herstellerneutrale Ausschreibung, die technische Anforderungen präzise beschreibt und funktionale sowie preisliche Kriterien ausgewogen gewichtet, ist der Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung. Mit professioneller Unterstützung gelingt eine rechtssichere und effiziente Vergabe, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den praktischen Bedürfnissen der Kommunen gerecht wird.
abakus – Gesellschaft für Vergaberecht mbH ist Ihr Spezialist für die rechtssichere Vergabe von Kommunaltechnik im öffentlichen Sektor.
Frau Prettl verbindet vergaberechtliche Expertise mit einem tiefen fachlichen Verständnis für kommunale Fahrzeuge, Geräte und technische Systeme sowie die relevanten Beschaffungsmärkte.
Von der vergaberechtlichen Strukturierung über die wirtschaftliche und fachliche Ausgestaltung der Vergabe bis zur rechtssicheren Vertragsgestaltung begleite Frau Prettl öffentliche Auftraggeber praxisnah, marktgerecht und konform zu VgV, UVgO und UfAB 2018.
Ihr Mehrwert:
Rechtssicherheit, wirtschaftlich tragfähige Beschaffungsmodelle und Vergabeverfahren, die am Markt funktionieren.
